Dies muss insbesondere deshalb gelten, da der durch das Anwaltsgeheimnis gebundene Verteidiger keinen vertieften Einblick in die Details seiner Arbeit erlauben kann und entsprechend gezwungen ist, in seiner Kostennote seinen Aufwand durch mehr oder weniger vage Umschreibungen zu belegen. Die Kostennote des Verteidigers ist somit auschliesslich dahingehend zu überprüfen, ob die Aufwendungen mit dem Umfang und der Bedeutung des Falls in Einklang standen und kein unnötiger oder unangemessener Aufwand betrieben wurde.