2.3.2. Überdies wäre eine solche Auslegung auch nicht praxistauglich, da in der Regel nicht im Detail gerichtlich abgeschätzt werden kann, welche Tätigkeiten einen hohen und welche einen tiefen Schwierigkeitsgrad aufweisen und deshalb in unterschiedlicher Weise zu entschädigen sind. Dies muss insbesondere deshalb gelten, da der durch das Anwaltsgeheimnis gebundene Verteidiger keinen vertieften Einblick in die Details seiner Arbeit erlauben kann und entsprechend gezwungen ist, in seiner Kostennote seinen Aufwand durch mehr oder weniger vage Umschreibungen zu belegen.