32 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013 waltstarifs, nicht entnehmen. Auch dort ist durchwegs pauschal von "Fällen" die Rede und es ist nicht ersichtlich, dass beabsichtigt war, eine Möglichkeit, innerhalb eines einzelnen Falls je nach Schwierigkeitsgraden der einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren, zu schaffen. Eine solche Differenzierung ist entsprechend nicht angebracht und würde, wie noch zu zeigen sein wird, insbesondere in der Praxis zu unwägbaren Schwierigkeiten führen.