32 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013 waltstarifs, nicht entnehmen. Auch dort ist durchwegs pauschal von "Fällen" die Rede und es ist nicht ersichtlich, dass beabsichtigt war, eine Möglichkeit, innerhalb eines einzelnen Falls je nach Schwie- rigkeitsgraden der einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren, zu schaf- fen. Eine solche Differenzierung ist entsprechend nicht angebracht und würde, wie noch zu zeigen sein wird, insbesondere in der Praxis zu unwägbaren Schwierigkeiten führen. Zusammengefasst erscheint somit sowohl nach dem Wortlaut wie auch nach Sinn und Zweck von § 9 Abs. 2bis AnwT, welcher in allgemeiner Weise von "einfachen" und "schwierigen" Fällen spricht, eine Reduktion des Stundenansatzes je nach Art der anwaltlichen Tä- tigkeit nicht als zulässig. 2.3.2. Überdies wäre eine solche Auslegung auch nicht praxistauglich, da in der Regel nicht im Detail gerichtlich abgeschätzt werden kann, welche Tätigkeiten einen hohen und welche einen tiefen Schwierig- keitsgrad aufweisen und deshalb in unterschiedlicher Weise zu ent- schädigen sind. Dies muss insbesondere deshalb gelten, da der durch das Anwaltsgeheimnis gebundene Verteidiger keinen vertieften Ein- blick in die Details seiner Arbeit erlauben kann und entsprechend ge- zwungen ist, in seiner Kostennote seinen Aufwand durch mehr oder weniger vage Umschreibungen zu belegen. Die Kostennote des Verteidigers ist somit auschliesslich dahingehend zu überprüfen, ob die Aufwendungen mit dem Umfang und der Bedeutung des Falls in Einklang standen und kein unnötiger oder unangemessener Aufwand betrieben wurde. Auf dieser Grundlage ist der (fall-)angemessene Stundenaufwand festzusetzen und anschliessend der, je nach Schwie- rigkeitsgrad des Falls in der Höhe variable und in aller Regel Fr. 220.00 betragende, Stundenansatz festzulegen, was insgesamt zur angemessenen Entschädigung für die anwaltliche Tätigkeit im Rah- men der amtlichen Verteidigung führt. 3 § 8 EG StPO; § 36 Abs. 2 EG StPO Die Beschlagnahme von Gegenständen ist eine Zwangsmassnahme und stellt keine von § 8 EG StPO erfasste Untersuchungshandlung dar, zu de- ren Vornahme Assistenz-Staatsanwälte ermächtigt wären. § 8 EG StPO 2013 Strafprozessrecht 33 berechtigt Assistenz-Staatsanwälte daher nicht zur selbständigen Unter- zeichnung von Beschlagnahmebefehlen. Von der Leitung der Oberstaats- anwaltschaft gestützt auf § 36 Abs. 2 EG StPO zum Erlass von Straf- befehlen ermächtigte Assistenz-Staatsanwälte sind zur Anordnung der einer Einziehung im Sinne von Art. 69 ff. StGB vorausgehenden Be- schlagnahme befugt, wenn die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens im Zeitpunkt des Beschlagnahmebefehls bereits mit genügender Sicher- heit feststeht und die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfer- tigt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. April 2013 i.S. G. S. gegen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (SBK.2013.42). Aus den Erwägungen 1. Der Beschlagnahmebefehl vom 22. Januar 2013, mit welchem der Personenwagen "Jeep Grand Cherokee", AG -----, sowie im Be- schlagnahmebefehl nicht näher bezeichnete "weitere Motorfahrzeuge des Beschuldigten" beschlagnahmt worden sind, wurde von A.B. als Assistenz-Staatsanwältin unterzeichnet. Zu entscheiden ist daher zunächst die Frage, ob ein Assistenz-Staatsanwalt dazu überhaupt be- rechtigt ist. 1.1. Die Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staats- anwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernah- men, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). Mit Ermächtigung der Leitung der Staatsanwaltschaft dürfen Assis- tenz-Staatsanwälte im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selb- ständig Untersuchungshandlungen durchführen (§ 8 Abs. 3 EG StPO). Die Beschlagnahme eines Personenwagens ist eine Zwangs- massnahme (Art. 263 ff. StPO; 5. Titel: Zwangsmassnahmen, 7. Ka- pitel: Beschlagnahme) und stellt somit keine von § 8 EG StPO er- 34 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013 fasste Untersuchungshandlung (Art. 308 ff. StPO; 6. Titel: Vorver- fahren, 3. Kapitel: Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft) dar. A.B. war als Assistenz-Staatsanwältin gestützt auf § 8 EG StPO nicht berechtigt, den Beschlagnahmebefehl selbständig zu unterzeichnen. 1.2. Vorliegend lässt sich eine Beschlagnahme der Personenwagen durch die Assistenz-Staatsanwältin sodann auch nicht auf § 36 Abs. 2 EG StPO abstützen. Nach dieser Bestimmung bezeichnet die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft die Assistenz-Staatsanwälte, die namens einer Staatsanwaltschaft Strafbefehle erlassen können. Das trifft auf A.B. zu. Da in einem Strafbefehl auch Einziehungen nach Art. 69 ff. StGB ausgesprochen werden können (Art. 352 Abs. 2 und Art. 353 Abs. 1 lit. h StPO), wäre es nicht sachgerecht, Assistenz-Staatsanwäl- ten die Kompetenz zur vorausgehenden Beschlagnahme grundsätz- lich abzusprechen. Erforderlich ist jedoch, dass die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens im Zeitpunkt des Beschlagnahmebefehls bereits mit genügender Sicherheit feststeht. Dies setzt einerseits vor- aus, dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). Andererseits muss - unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden Strafe - aufgrund des zu beurteilenden Straftatbestands und des Verschuldens eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten aus- reichend erscheinen (Art. 352 Abs. 1 StPO). Sodann muss die Bedeu- tung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht oder nur teilweise erfüllt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mehrfach ein Motor- fahrzeug gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Es handelt sich dabei um ei- nen Vergehenstatbestand, für welchen eine Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren, bei mehrfacher Tatbegehung sogar bis zu 4 ½ Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB) ausgesprochen werden kann. Ohne dem Strafbefehlsrichter oder dem ordentlichen Sachrichter vorzu- greifen, steht - insbesondere wenn es um eine mehrfache Tatbe- 2013 Strafprozessrecht 35 gehung geht - vorliegend keinesfalls mit Sicherheit fest, ob eine Strafe im Bereich der Strafbefehlskompetenz noch ausreichend wäre. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt vom Beschuldigten nicht aner- kannt wird und nicht ohne Weiteres als ausreichend geklärt erscheint. Vielmehr wird es, falls der Sachverhalt vom Beschuldigten weiterhin bestritten werden sollte, Sache des urteilenden Gerichts und nicht des Strafbefehlsrichters sein, gestützt auf Art. 10 StPO eine einlässliche Beweiswürdigung durchzuführen und gestützt darauf einen Ent- scheid zu fällen. Zusammenfassend steht vorliegend nicht mit genügender Sicherheit fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden kann. Somit war A.B. als Assistenz-Staatsanwältin auch nicht berechtigt, gestützt auf § 36 Abs. 2 EG StPO den Beschlagnahmebefehl selbständig zu unter- zeichnen. 4 Art. 416 ff. StPO Kosten Wird ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Strafuntersuchung abgewiesen, be- steht für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Per- son in diesem prozessualen Entscheid keine gesetzliche Grundlage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. September 2013 i.S. T.D. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (SBK.2013.180). Sachverhalt T.D., beschuldigte Person, stellte durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte die Ab- weisung des Gesuchs und auferlegte der Gesuchstellerin Kosten