5 Art. 17 Abs. 4 und 6 ELV Anspruch auf Ergänzungsleistungen; Vermögensbewertung: - Ausserkantonale Liegenschaften, die nicht eigenen Wohnzwecken dienen, sind nach dem Verkehrswert zu bewerten (Art. 17 Abs. 4 ELV). Von der Möglichkeit gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den massgebenden Repartitionswert für anwendbar zu erklären, hat der Kanton Aargau bis anhin keinen Gebrauch gemacht (E. 3.1.1.). - Die Beauftragung der Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts des Kantons Basel-Stadt mit der Verkehrswertschätzung einer Liegenschaft ist zulässig.