Damit behandeln beide Urteile Einvernahmen von Belastungszeugen und sind nach dem oben gesagten nicht einschlägig. Wolfgang Peukert schliesslich beleuchtet verschiedene Besonderheiten im Strafverfahren, ohne dass eine auf den vorliegenden Fall anzuwenden wäre (WOLFGANG PEUKERT, in: Europäische MenschenRechtsKonvention, EMRK-Kommentar, 3. Auflage 2009, N. 167 ff. zu Art. 6 EMRK). 44 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014