in: Jusletter vom 6. Januar 2014, S. 6 f.). Die von ihr angeführten Entscheide behandeln jedoch die Gespräche von Sachverständigen mit Dritten, nicht die Untersuchung des Beschuldigten persönlich. Sie sind mithin nicht vergleichbar. Die Rechtsprechung des EGMR bietet folglich keinen Grund, die Sachverständige im zu beurteilenden Fall als Belastungszeugin anzusehen, und begründet demnach auch kein Teilnahmerecht des Verteidigers an den Untersuchungsgesprächen mit dem Beschwerdeführer. Anders zu beurteilen wäre allenfalls der Fall von Befragungen von Dritten durch den Sachverständigen, dieses Problem stellt sich aber in casu nicht. 2.3.3.2.