ausnahmsweise Auswirkungen auf Ermittlungen durch Sachverständige. Als Grundsatz gilt, dass Beteiligte kein Recht haben, bei Anhörungen durch den Sachverständigen anwesend zu sein (JENS MEYER- LADEWIG, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Auflage 2011, N. 155 f. zu Art. 6 EMRK). Anderer Meinung ist Carolina Isabel Marques Lopes, die davon ausgeht, der EGMR statuiere ein Recht auf Teilnahme des Beschuldigten und seines Vertreters an Erhebungen durch Sachverständige (CAROLINA ISABEL MARQUES LOPES, La participation de la défense aux expertises pénales, in: Jusletter vom 6. Januar 2014, S. 6 f.).