In einem solchen Fall wie im erwähnten Urteil EGMR würden in der Schweiz tatsächlich die Schutzmechanismen der StPO greifen, weil der betreffende Beschuldigte sich bei der Auswahl des Sachverständigen äussern und seine Bedenken mitteilen könnte (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beziehen sich auf das gerichtliche Verfahren und haben nur 2014 Strafprozessrecht 43