187 StPO). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist das Urteil EGMR Bönisch gegen Österreich vom 6. Mai 1985, in dem es um die Frage ging, ob ein Experte, dessen Bericht auch für die Anhebung der Strafuntersuchung ursächlich war, als neutraler Sachverständiger gelten kann (Ziff. 32). Der Gerichtshof kam zum Schluss, der betreffende Experte sei eher als Belastungszeuge anzusehen. Diese Konstellation ist aber nicht mit der vorliegenden zu vergleichen. Die Sachverständige hatte keinen Einfluss auf die Anhebung des Strafverfahrens, sondern wurde nachträglich hinzugezogen. In einem solchen Fall wie im erwähnten Urteil