2.3.2.4. Die ablehnende Haltung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm findet sich demnach im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Es ist davon auszugehen, dass die schweizerische Strafprozessordnung tatsächlich kein Teilnahmerecht des Verteidigers bei einer psychiatrischen Untersuchung vorsieht. 2.3.3. 2.3.3.1. Offen ist noch die Frage, ob möglicherweise das übergeordnete Recht Teilnahmerechte vorsieht und die Argumentation des Beschwerdeführers unterstützt. Gemäss Praxis zum übergeordneten Recht hat ein Beschuldigter, der durch ein Gutachten belastet wird, Anspruch auf eine Konfrontation mit dem Sachverständigen.