Das Gespräch mit dem Beschuldigten dient dazu, das Bild des Sachverständigen abzurunden, um gestützt auf das psychiatrische Fachwissen ein Gutachten erstellen zu können. Ergänzungsfragen des Verteidigers machen in diesem Rahmen im Gegensatz zu einer Einvernahme durch die Behörden wenig Sinn. 42 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014