Für einen vollständigen Einblick in seine Persönlichkeit sind solche Auskünfte jedoch unerlässlich. Wird aber der Sachverständige nicht als Gegner angesehen und werden keine weiteren Parteien zur Begutachtung zugelassen, besteht auch kein Anlass, den Verteidiger des Beschuldigten beizuziehen. Ohnehin wäre der Nutzen dieser Teilnahme als höchst fraglich anzusehen. Das Gespräch mit dem Beschuldigten dient dazu, das Bild des Sachverständigen abzurunden, um gestützt auf das psychiatrische Fachwissen ein Gutachten erstellen zu können.