Um zu einem möglichst objektiven Eindruck zu kommen, muss diese Untersuchung in einer neutralen Umgebung und ohne äussere Einflussnahme stattfinden können. Dass bei einer solchen Begutachtung keine weiteren Parteien wie Mitbeschuldigte oder Privatkläger zugelassen werden können, erscheint unbestreitbar. Der Beschuldigte hätte vor Publikum Hemmungen, sein Innerstes preiszugeben oder würde ihn allenfalls belastende, für das Gesamtbild jedoch wesentliche Aussagen nicht mehr machen. Für einen vollständigen Einblick in seine Persönlichkeit sind solche Auskünfte jedoch unerlässlich.