In diesem Sinn ist eine sozialversicherungsrechtlich relevante Untersuchung durchaus mit derjenigen des Beschuldigten im Strafprozess zu vergleichen: Der Sachverständige ist nicht als Handlanger des Staats und damit als Gegner des Beschuldigten anzusehen, sondern als aussenstehender, neutraler Beobachter. Er hat unter anderem durch persönliche Untersuchung des Betroffenen dessen Persönlichkeit und allenfalls dessen Geisteszustand zum Tatzeitpunkt zu erforschen. Um zu einem möglichst objektiven Eindruck zu kommen, muss diese Untersuchung in einer neutralen Umgebung und ohne äussere Einflussnahme stattfinden können.