verbeiständen lassen kann - darum geht, dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 443 E. 3.5). Das Bundesgericht weist weiter darauf hin, dass das Zugestehen der Parteirechte der zu begutachtenden Person zur Folge hätte, dass aus Gründen der Waffengleichheit dieses Recht auch allfällig weiteren Parteien zugestanden werden müsste. Damit würden sich neue Problemfelder öffnen und die Begutachtung als sinnlos erscheinen lassen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.6). In diesem Sinn ist eine sozialversicherungsrechtlich relevante Untersuchung durchaus mit derjenigen des Beschuldigten im Strafprozess zu vergleichen: