Es hatte zu beurteilen, ob der Rechtsvertreter einer Versicherten bei einer polydisziplinären Begutachtung im Auftrag der IV-Stelle seine Klientin begleiten könne. Im Urteil differenziert das Bundesgericht zwischen der Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde und einer Begutachtung durch einen Experten, wenn die Partei in einem Verfahren selbst Gegenstand der Beweisabnahme ist, bspw. wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Diese Person ist dabei nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selbst begutachtet.