N. 40 zu Art. 185 StPO). Es kann demnach selbst bei Sachverständigen als Belastungszeugen genügen, wenn der Betroffene später Gelegenheit zu Ergänzungsfragen erhält. Teilweise wird der fehlende Anspruch auf Teilnahme durch die parlamentarische Diskussion begründet, dort wurde der Antrag auf Schaffung solcher Rechte zurückgezogen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 10 zu Art. 185; zum Ganzen siehe auch Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2011, SK-Nr. 10 387 und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011, publiziert in ZR 110/2011 Nr. 41).