185 StPO). Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger muss bei der Befragung durch den Sachverständigen (oder allenfalls später im Rahmen einer weiteren Befragung durch die Strafbehörde) nur Gelegenheit zur Anwesenheit und zum Stellen von Ergänzungsfragen geboten werden, wenn es sich bei der befragten Person um einen Belastungszeugen gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK handelt (ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2010, 40 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2014