Gemäss der herrschenden Lehre erstreckt sich das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO nur auf die Beweisabnahme als solche, nicht auf deren Vorbereitung. Konkret gilt als Beweisabnahme nur das Erstatten des Gutachtens, nicht aber die Erstellung. Bei ersterem gelten die Teilnahmerechte, bei letzterem nicht (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2010, N. 1 zu Art. 147 StPO). Art. 185 StPO gilt als lex specialis zu Art. 147 StPO (JOËLLE VUILLE, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 15 zu Art. 185 StPO).