185 Abs. 4 StPO erfasst, wonach der Sachverständige einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selbst vornehmen kann. Eine Beteiligung der Justizorgane ist bei solchen Gesprächen nicht sinnvoll möglich, der Sachverständige muss deshalb zu selbständigen Erhebungen befugt sein (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 29 zu Art. 185). 2.3.2.2. Fraglich ist, ob die Teilnahmerechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO auch für selbständige Erhebungen der Sachverständigen nach Art. 185 StPO gelten. Gemäss der herrschenden Lehre erstreckt sich das Teilnahmerecht nach Art.