zum Tatzeitpunkt unter Umständen vermindert zurechnungsfähig war, hat die Staatsanwaltschaft Frau Dr. T., Fachärztin für Psychiatrie, als Sachverständige mit der Erstellung eines Kurzgutachtens beauftragt. 2.3.2. 2.3.2.1. Das Gespräch mit einer zu begutachtenden Person durch den Sachverständigen wird gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2005 1212) von Art. 185 Abs. 4 StPO erfasst, wonach der Sachverständige einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selbst vornehmen kann.