428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelver- fahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. In der vorliegenden Konstellation besteht folglich keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung nach Massgabe von Art. 426 StPO in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.2 S. 231). Nach dem Gesagten ist Ziff.