5.3.3. Vorliegend wurde von der Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. Entscheide über die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel der amtlichen Verteidigung klären lediglich eine prozessuale Frage, die das Verfahren nicht abschliesst. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für dieses Verfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelver- fahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar.