lich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 S. 230 f.). 5.3.3. Vorliegend wurde von der Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen.