Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob für den Entscheid der Ablehnung der amtlichen Verteidigung überhaupt Kosten auferlegt werden dürften, denn öffentliche Abgaben müssten in einer generellabstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt sei. 5.3.2. Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO).