Denn die Ausnahmen sollten nur zur Anwendung gelangen, wenn sie ungeachtet des Ausgangs des Hauptverfahrens festgesetzt werden können, denn die Kostenauflage für die Ablehnung der amtlichen Verteidigung würde wohl endgültig. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei in der Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage vorhanden, die der Staatsanwaltschaft vorliegend eine Kostenauflage erlauben würde. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob für den Entscheid der Ablehnung der amtlichen Verteidigung überhaupt Kosten auferlegt werden dürften, denn öffentliche Abgaben müssten in einer generellabstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt sei.