5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Kosten seien grundsätzlich im Endentscheid zu verteilen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ausnahmebestimmung in Art. 421 Abs. 2 StPO, dass die Festlegung der Kosten auch in Zwischenentscheiden vorgenommen werden könne, dürfe nicht missbräuchlich verwendet werden. Könne die Kostenauflage ohne Weiteres auch im Endentscheid erfolgen, spreche nichts dafür, die Ausnahmebestimmung anzuwenden. Denn die Ausnahmen sollten nur zur Anwendung gelangen, wenn sie ungeachtet des Ausgangs des Hauptverfahrens festgesetzt werden können, denn die Kostenauflage für die Ablehnung der amtlichen Verteidigung würde wohl endgültig.