T.D., beschuldigte Person, stellte durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte die Abweisung des Gesuchs und auferlegte der Gesuchstellerin Kosten 36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013 (Staatsgebühr und Kanzleigebühr) für diese Verfügung. Die Gesuchstellerin erhebt u.a. dagegen Beschwerde. Aus den Erwägungen