2013 Strafprozessrecht 35 gehung geht - vorliegend keinesfalls mit Sicherheit fest, ob eine Strafe im Bereich der Strafbefehlskompetenz noch ausreichend wäre. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt vom Beschuldigten nicht anerkannt wird und nicht ohne Weiteres als ausreichend geklärt erscheint. Vielmehr wird es, falls der Sachverhalt vom Beschuldigten weiterhin bestritten werden sollte, Sache des urteilenden Gerichts und nicht des Strafbefehlsrichters sein, gestützt auf Art. 10 StPO eine einlässliche Beweiswürdigung durchzuführen und gestützt darauf einen Entscheid zu fällen.