2013 Strafprozessrecht 35 gehung geht - vorliegend keinesfalls mit Sicherheit fest, ob eine Strafe im Bereich der Strafbefehlskompetenz noch ausreichend wäre. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt vom Beschuldigten nicht aner- kannt wird und nicht ohne Weiteres als ausreichend geklärt erscheint. Vielmehr wird es, falls der Sachverhalt vom Beschuldigten weiterhin bestritten werden sollte, Sache des urteilenden Gerichts und nicht des Strafbefehlsrichters sein, gestützt auf Art. 10 StPO eine einlässliche Beweiswürdigung durchzuführen und gestützt darauf einen Ent- scheid zu fällen. Zusammenfassend steht vorliegend nicht mit genügender Sicherheit fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden kann. Somit war A.B. als Assistenz-Staatsanwältin auch nicht berechtigt, gestützt auf § 36 Abs. 2 EG StPO den Beschlagnahmebefehl selbständig zu unter- zeichnen. 4 Art. 416 ff. StPO Kosten Wird ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft vor Abschluss der Strafuntersuchung abgewiesen, be- steht für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Per- son in diesem prozessualen Entscheid keine gesetzliche Grundlage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. September 2013 i.S. T.D. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (SBK.2013.180). Sachverhalt T.D., beschuldigte Person, stellte durch ihren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Ver- teidigung. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte die Ab- weisung des Gesuchs und auferlegte der Gesuchstellerin Kosten 36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2013 (Staatsgebühr und Kanzleigebühr) für diese Verfügung. Die Gesuch- stellerin erhebt u.a. dagegen Beschwerde. Aus den Erwägungen 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Kosten seien grundsätzlich im Endentscheid zu verteilen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ausnahmebe- stimmung in Art. 421 Abs. 2 StPO, dass die Festlegung der Kosten auch in Zwischenentscheiden vorgenommen werden könne, dürfe nicht missbräuchlich verwendet werden. Könne die Kostenauflage ohne Weiteres auch im Endentscheid erfolgen, spreche nichts dafür, die Ausnahmebestimmung anzuwenden. Denn die Ausnahmen soll- ten nur zur Anwendung gelangen, wenn sie ungeachtet des Ausgangs des Hauptverfahrens festgesetzt werden können, denn die Kostenauf- lage für die Ablehnung der amtlichen Verteidigung würde wohl end- gültig. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei in der Straf- prozessordnung keine gesetzliche Grundlage vorhanden, die der Staatsanwaltschaft vorliegend eine Kostenauflage erlauben würde. Es stelle sich grundsätzlich die Frage, ob für den Entscheid der Ablehnung der amtlichen Verteidigung überhaupt Kosten auferlegt werden dürften, denn öffentliche Abgaben müssten in einer generell- abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt sei. 5.3.2. Die Verfahrenskosten des Strafprozesses werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abwei- chende Bestimmungen der StPO bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfah- renskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen des 10. Titels der StPO über die Verfahrenskosten (sowie über Entschädigung und Genugtuung) gelten für alle Verfah- ren nach StPO, insbesondere für in selbständigen strafprozessualen Zwischenentscheiden auferlegte Gerichtsgebühren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person trägt grundsätz- 2013 Strafprozessrecht 37 lich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 S. 230 f.). 5.3.3. Vorliegend wurde von der Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ab- gewiesen. Entscheide über die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel der amtlichen Verteidigung klären lediglich eine prozessuale Frage, die das Verfahren nicht abschliesst. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für dieses Verfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittelver- fahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide nicht anwendbar. In der vorliegenden Konstellation besteht folglich keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person. Eine Auferlegung von Verfahrenskosten an sie kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung nach Massgabe von Art. 426 StPO in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO der Kan- ton die angefallenen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.2 S. 231). Nach dem Gesagten ist Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerde in diesem Punkt gutzu- heissen. [...] Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 Sozialversicherungsrecht 41 I. Sozialversicherungsrecht 5 Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. a und b EOV; Art. 27 Abs. 2 lit. b und Abs. 5bis AVIG Anspruch einer unter 25-jährigen Mutter auf Mutterschaftsentschädi- gung bei zuvor bestehender Arbeitslosigkeit. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse C. (VBE.2012.752). Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Feh- lens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach der Entstehungsgeschichte von Art. 16b Abs. 3 EOG soll allerdings nicht verlangt werden, dass eine Frau im Zeit- punkt der Niederkunft auch tatsächlich Arbeitslosenentschädigung bezieht. Ein Anspruch soll auch dann bestehen, wenn ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der Geburt eine Rah- menfrist für den Leistungsbezug eröffnet ist, unabhängig davon, ob unmittelbar vor der Niederkunft Arbeitslosenentschädigung bezogen wird, oder wenn unmittelbar vor oder unmittelbar nach der Nieder- kunft eine nach dem AVIG genügende Beitragszeit vorliegt. Im Sinne einer konsequenten Leistungsabgrenzung zwischen AVIG und EOG soll damit vermieden werden, dass sich Versicherte zur Wahrung ihrer Ansprüche auf Mutterschaftsentschädigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen (BGE 136 V 239