- Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, sofern und solange der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Verneint, solange ohne Rechtsnachteil direkt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft die Wiederholung einer Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte sowie im Zusammenhang mit einem Gutachten Stellungnahmen eingereicht und Ergänzungsfragen beantragt werden können (E. 2.3.3.2.).