8 Art. 382 StPO - Die Frage der Verwertbarkeit von Verfahrenshandlungen bzw. Beweisabnahmen ist Bestandteil der richterlichen Beweiswürdigung. Sachlich zuständig zur Beurteilung dieser Frage sind das ordentliche Gericht im Hauptverfahren sowie allenfalls in der Folge das Berufungsgericht. Die Beschwerdekammer ist jedoch unzuständig (E.2.2.). - Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, sofern und solange der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat.