Erfolgt keine Anfechtung der Anerkennung oder der Vaterschafts-Vermu- tung, so bleibt es bei der Vaterschaft, was – Extremfälle vorbehalten – durchaus auch dem Kindeswohl entspricht. Wenn es nun aber für die zivilrechtliche Anerkennung oder Vermutung nicht auf die genetische Vaterschaft ankommt, so kann eine Anerkennung ohne biologische Vaterschaft auch nicht unter Strafe gestellt sein. Damit ist kein Tatverdacht gegeben und die Voraussetzungen für die Abnahme von DNA-Proben sind nicht erfüllt, so dass diese nicht rechtmässig wären. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. August 2012 ist somit ersatzlos aufzuheben.