Die Anerkennung beweist nicht, dass der Beschwerdeführer 2 auch tatsächlich der Vater ist, sondern nur die Tatsache, dass ein Kind anerkannt wurde. Dies ergibt sich auch aus der zivilrechtlichen Rechtslage: Zur Anerkennung berechtigt ist gemäss Wortlaut von Art. 260 Abs. 1 ZGB "der Vater". Aus dieser Formulierung darf aber nicht geschlossen werden, nur der genetische Vater könne das Kind anerkennen. Das Zivilstandsamt darf denn auch keinen Nachweis der genetischen Vaterschaft verlangen. Die bewusst falsche Anerkennung ist deshalb möglich und wirksam, was sich bereits aus Art. 260b Abs. 1 ZGB 54 Obergericht 2012