2.3.3. Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer 2 am 20. April 2011 vor dem Zivilstandsamt die Anerkennung des Kindes M. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erklärte er damit nicht, dass es sich bei M. um seinen leiblichen Sohn handle. Mit der blossen Anerkennung im Sinne von Art. 252 Abs. 2 und Art. 260 ZGB liegen gemäss den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer 2 eine inhaltlich unwahre Beurkundung erwirkt bzw. dass die Beschwerdeführerin 1 ihn dazu angestiftet hätte. Die Anerkennung beweist nicht, dass der Beschwerdeführer 2 auch tatsächlich der Vater ist, sondern nur die Tatsache, dass ein Kind anerkannt wurde.