Als Zwangsmassnahmen müssen DNA-Anordnun- gen und -Analysen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 StPO erfüllen. Das heisst sie müssen a) gesetzlich vorgesehen sein, b) es muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, c) die damit angestrebten Ziele dürfen nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und d) die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen (vgl. FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 1 und 4 ff. zu Art. 255 StPO). [...] 2.3. 2.3.1. Wie aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervorgeht, beabsichtigt sie, die DNA-Profile als Beweismittel zur Abklärung des den Beschwerdeführern vorgeworfenen Verbrechens des Er-