11 Art. 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 ZGB; Art. 25a FZG Unmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug: - Sind bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vorhanden, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, so hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen.