Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011). Wird einem Beschuldigten der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt und tritt er diesen in der Folge auch an, entfällt hingegen eine Überprüfung alle drei bzw. sechs Monate, denn der Beschuldigte befindet sich dann weder in Untersuchungsnoch in Sicherheitshaft. Vorliegend trat der Beschwerdeführer per 23. Juni 2011 den vorzeitigen Strafvollzug an. Aufgrund seines Haftentlassungsgesuchs vom 27. März 2012 ist davon auszugehen, dass er mit dem vorzeitigen Strafvollzug nicht mehr einverstanden ist. Dies führt dazu, dass 2012 Strafprozessrecht 67