230 Abs. 5 i.V.m. Art. 228 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss der Staatsanwaltschaft entweder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung oder – im Falle des schriftlichen Verfahrens – die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten eingeräumt werden. Sodann ist der Entscheid auch der Staatsanwaltschaft zu eröffnen (Art. 226 Abs. 2 StPO, auf den Art. 228 Abs. 4 StPO verweist; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3), so dass diese nötigenfalls ein Rechtsmittel ergreifen kann.