2012 Strafprozessrecht 65 punkt des Entscheids der Staatsanwaltschaft darüber, ob das Strafver- fahren einzustellen oder Anklage zu erheben sei. 10 Art. 230 StPO - Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmass- nahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn es um einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1). - Stellt ein Beschuldigter, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafvollzug befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, so steht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft. Diese ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen, erst- mals jedoch drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haf- tentlassungsgesuch (E. 2.8). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Mai 2012 i.S. S.S. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (SBK.2012.100). Eine gegen diesen Entscheid ergriffene Beschwerde ans Bundesgericht wurde abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_331/2012 vom 25. Juni 2012). Aus den Erwägungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2012 beim Bezirksge- richt Bremgarten Anklage erhoben. Damit wurde das Verfahren beim Bezirksgericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO) erfolgte am 27. März 2012. Da der gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Präsident III des Bezirksgerichts Bremgarten dem Gesuch nicht entsprechen wollte, leitete er es in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO zutreffend an das Zwangsmassnahmengericht weiter. 66 Obergericht 2012 Das führt aber nicht dazu, dass dem Bezirksgericht Bremgarten oder dem Verfahrensleiter im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht Parteistellung zukäme. Will der Verfahrensleiter dem Haftentlas- sungsgesuch nicht entsprechen, beschränkt sich seine Rolle auf die Weiterleitung des Gesuchs an das Zwangsmassnahmengericht. Im Rubrum des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts hätte mithin nicht das Bezirksgericht Bremgarten als "Antragstellerin", sondern der Beschuldigte als Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft als Gesuchsgegnerin aufgeführt werden müssen. Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch alle Parteirechte einzuräumen (Art. 230 Abs. 5 i.V.m. Art. 228 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss der Staatsanwaltschaft entweder die Mög- lichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung oder – im Falle des schriftlichen Verfahrens – die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten eingeräumt werden. So- dann ist der Entscheid auch der Staatsanwaltschaft zu eröffnen (Art. 226 Abs. 2 StPO, auf den Art. 228 Abs. 4 StPO verweist; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3), so dass diese nötigenfalls ein Rechtsmittel ergreifen kann. Demgegenüber wäre der Verfahrensleiter des Be- zirksgerichts, dem keine Parteistellung zukommt, selbstredend nicht zur Beschwerde legitimiert. [...] 2.8. Grundsätzlich ist auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 180 E. 3.5 S. 185 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011). Wird einem Beschuldigten der vorzeitige Straf- oder Mass- nahmenvollzug bewilligt und tritt er diesen in der Folge auch an, entfällt hingegen eine Überprüfung alle drei bzw. sechs Monate, denn der Beschuldigte befindet sich dann weder in Untersuchungs- noch in Sicherheitshaft. Vorliegend trat der Beschwerdeführer per 23. Juni 2011 den vorzeitigen Strafvollzug an. Aufgrund seines Haftentlassungsgesuchs vom 27. März 2012 ist davon auszugehen, dass er mit dem vorzeiti- gen Strafvollzug nicht mehr einverstanden ist. Dies führt dazu, dass 2012 Strafprozessrecht 67 der Beschwerdeführer fortan unter dem Regime der Sicherheitshaft steht, die wiederum alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen ist. Wird das Haftentlassungsgesuch eines Beschuldigten, der sich bis anhin im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befand, abge- wiesen, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitshaft erstmals drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch zu überprüfen ist. Soweit ersichtlich, ist diese Frage höchstrichterlich aber noch nicht entschieden worden. Es ist somit nicht auszu- schliessen, dass im Falle eines Haftentlassungsgesuchs eines sich im vorzeitigen Strafvollzug befindenden Beschuldigten die Sicherheits- haft spätestens zusammen mit dem abweisenden Entscheid über das Haftentlassungsgesuch anzuordnen ist. Das hat das Zwangsmass- nahmengericht nicht getan. Zur Vermeidung einer ungesetzlichen Haft und aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Sicher- heitshaft vorliegend deshalb einstweilen für drei Monate bis zum 27. Juni 2012 anzuordnen. Diese kann nötigenfalls verlängert werden bzw. ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen. Versicherungsgericht 2012 Versicherungsgericht 71 11 Art. 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 ZGB; Art. 25a FZG Unmöglichkeit der Teilung nach WEF-Vorbezug: - Sind bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge WEF-Vorbezug nicht mehr genügend Mittel vor- handen, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, so hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. - Verfügt der pflichtige Ehegatte über keine genügenden finanziellen Mittel und ist eine vertragliche Einigung ausgeschlossen, hat das Scheidungsgericht die Teilung des Vorbezugs zu verweigern und dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen. Dem Versicherungsgericht fehlt dazu die sachliche Zu- ständigkeit. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. April 2012 in Sachen J.H. gegen J.H.-T. (VKL.2009.21). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich richtet sich gegen den pflichtigen Ehegatten. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so er- füllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldne- rischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an diejenige des Gläu- bigers überträgt. Soweit jedoch bei der Vorsorge- oder Freizügig- keitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge eines Vorbezugs nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind, um den Anspruch des