UH110023), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft ging zutreffend davon aus, dass der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen bedeutet, dass in Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der anderen zu befragenden Personen einvernommen wird. Wenn sie das Konfrontationsrecht nachträglich einräumte, so respektierte sie die 68 Obergericht 2011