vgl. auch ZR 98 Nr. 63). 2.3.5. Vorliegend wurden der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte zunächst gesondert befragt. Im Anschluss daran fand eine Konfrontationseinvernahme statt, wobei die Staatsanwaltschaft eine kurze Pause vorsah und den Parteien das Protokoll des jeweils anderen Mitbeschuldigten vorlegte. Nach der überzeugenden Betrachtungsweise der Mehrheit der Gesetzeskommentatoren, welcher sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts anschliesst (so auch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Beschluss vom 11. Mai 2011, Geschäfts-Nr. UH110023), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.