32 Abs. 2 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen. Der Angeschuldigte muss die Möglichkeit haben, die Aussagen spätestens an der öffentlichen und kontradiktorischen Gerichtsverhandlung zu bestreiten und die Belastungszeugen ergänzend zu befragen. Es genügt, nachträglich schriftliche Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 118 Ia 469 f. mit Hinweisen; vgl. auch ZR 98 Nr. 63).