tar, a.a.O., Art. 146 N. 1). Die Tatsache, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 147 StPO ein Recht auf Konfrontation mit ihren Mitbeschuldigten besitze, deren Aussagen sie belasteten, bedeute nicht a priori ein Anwesenheitsrecht bei entsprechenden Einvernahmen, da das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt werden könne (HÄRING, a.a.O., Art. 146 N. 2; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 146 N. 3 und Art. 147 N. 5; ILL, a.a.O., S. 133). 2.3.4. Diese Interpretation von Art. 146 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in Art. 147 StPO verankerten Teilnahmerechte entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV.