, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 146 N. 1; ILL, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 133; vgl. auch den Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 112). Die Mehrheit der Kommentatoren ist somit der Auffassung, dass aufgrund des in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierten Grundsatzes der getrennten Einvernahme somit kein Anspruch von beschuldigten Personen, Zeugen oder Auskunftspersonen bestehe, bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein (HÄRING, a.a.O., Art. 146 N. 2; SCHMID, Handbuch, a.a.O., § 59 N. 818; ders.