Einzeleinvernahme – nacheinander zu befragen. Dies heisse aber nicht, dass keine weitere anwesenheitsberechtigte Person im Einvernahmezimmer zugegen sein dürfe. Die Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 Abs. 1 StPO seien ebenso zu respektieren wie die Anwesenheitsrechte gesetzlicher Vertreter (GODENZI, a.a.O., Art. 146 N. 2). Andere Autoren halten demgegenüber fest, dass das grundsätzlich getrennte Einvernehmen insbesondere auch bedeute, dass in Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der anderen zu befragenden Personen einvernommen werde.