Praxiskommentar], Art. 146 N. 1; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 146 N. 1; GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 146 N. 1). Hingegen bestehen in Bezug auf die Frage, wie Art. 146 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in Art. 147 StPO verankerten Teilnahmerechte zu interpretieren sei, unterschiedliche Auffassungen. Godenzi ist der Auffassung, der Regelungsgehalt des Art. 146 Abs. 1 StPO beschränke sich auf die Vorgabe, Personen, die im selben Verfahren einvernommen werden sollen, seien – im Sinne einer 66 Obergericht 2011