2.3.2. In Art. 147 StPO werden die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen geregelt. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. 2.3.3. Sämtliche Gesetzeskommentatoren sind sich einig, dass durch die getrennte Einvernahme gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Person gewährleistet und ein kollusives Aussageverhalten erschwert wird (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordung, Praxiskommentar, 2009 [zit. Praxiskommentar], Art.