2.2 (…) 2.3. 2.3.1. Art. 146 StPO regelt die Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen. Gemäss Abs. 1 werden einzuvernehmende Personen getrennt einvernommen. Abs. 2 bestimmt, dass die Strafbehörden Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, unter dem Vorbehalt der besonderen Rechte des Opfers einander gegenüberstellen können. Nebst der in Abs. 3 vorgesehenen möglichen Verpflichtung bestimmter einvernommener Personen zum Verweilen befasst sich Art. 146 StPO in Abs. 4 schliesslich noch mit der Möglichkeit des Ausschlusses bestimmter Personen von der Verhandlung. 2.3.2.